Kapitel 3 von 9
Immobilienerwerb durch Ausländer in Österreich: das Grundverkehrsgesetz
Können Ausländer in Österreich Immobilien erwerben?
Ja, Ausländer können in Österreich Immobilien erwerben, doch die Regelungen hängen von Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Jeder EU-Bürger hat beim Immobilienkauf dieselben Rechte wie Österreicher, allerdings gelten strenge Vorschriften hinsichtlich der zulässigen und unzulässigen Nutzung bestimmter Immobilienarten.
Diese Einschränkungen gelten gleichermaßen für Österreicher und EU-Bürger. Für EU-Bürger ist der Ablauf beim Immobilienkauf relativ unkompliziert, auch wenn die genauen Vorschriften je nach Bundesland leicht variieren können.
Können britische EU-Bürger und andere Nicht-EU-Bürger Immobilien in Österreich erwerben?
Seit dem Brexit werden britische Staatsbürger nun als „Drittstaatsangehörige“ behandelt, was bedeutet, dass sie als Nicht-EU-Bürger eingestuft werden. Dies erschwert es Inhabern britischer Reisepässe und anderen Käufern aus Nicht-EU-Ländern erheblich, Immobilien in vielen der beliebtesten Alpenregionen Österreichs zu erwerben.
Es gibt einige wenige Ausnahmen, wie beispielsweise Immobilien in einer ausgewiesenen Zweitwohnsitzregion („Zweitwohnsitzgebiet“), doch diese sind äußerst selten.
Ein weiterer möglicher Weg ist der Immobilienkauf über eine Gesellschaft: Beispielsweise kann eine Immobilie über eine in der EU ansässige Gesellschaft erworben oder eine neue Gesellschaft zum Zweck des Immobilienkaufs gegründet werden. Jüngste Regeländerungen schreiben jedoch vor, dass mindestens 50 % der Gesellschafter EU-Bürger sein müssen.
Kann ich durch eine Immobilieninvestition einen Wohnsitz in Österreich erwerben?
Nein, Österreich gewährt weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch die Staatsbürgerschaft im Gegenzug für den Immobilienkauf.
Wie lange darf ich mich in Österreich aufhalten, wenn ich eine Immobilie kaufe?
Der Besitz von Immobilien in Österreich ist eine Investition, keine Aufenthaltsgenehmigung. EU-Bürger dürfen sich unbefristet im Land aufhalten, während Käufer aus Nicht-EU-Ländern in der Regel auf 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkt sind, sofern sie nicht erfolgreich eine längerfristige Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
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